DBV-Diensthaftpflicht: Auf die versicherte Tätigkeit kommt es an
Die Diensthaftpflicht richtet sich auf Haftungsrisiken aus versicherten dienstlichen Tätigkeiten. Sie kann zur Privathaftpflicht ergänzt werden. Die DBV nennt je nach vereinbartem Tarif bis zu 60 Millionen Euro für Personen- und Sachschäden. Diese Angabe darf nicht als Versicherungssumme einer eigenständigen Praxispolice verstanden werden.
Gerade im Gesundheitswesen sind Status und Aufgabe entscheidend: Tätigkeit beim öffentlichen Arbeitgeber, genehmigte Nebentätigkeit und selbstständig betriebene Praxis müssen sauber auseinandergehalten werden. Lassen Sie die konkrete medizinische Tätigkeit prüfen, statt aus der Beschäftigung im öffentlichen Dienst auf einen pauschalen Behandlungsschutz zu schließen.
Was die Prüfung eines dienstlichen Haftpflichtanspruchs leistet
Wird ein versicherter Anspruch erhoben, prüft der Versicherer Haftung und Deckung. Unberechtigte Forderungen werden abgewehrt; berechtigte Ansprüche werden im vertraglich vereinbarten Umfang erfüllt. Regressforderungen wegen eines Geräteschadens sind dabei etwas anderes als der Ersatz eines eigenen Praxisgeräts nach einem Brand.
Für echte Vermögensschäden gibt es einen gesonderten DBV-Baustein. Je nach Angebotsweg und Vereinbarung stehen unterschiedliche Summen zur Verfügung, im Beratungsangebot bis 500.000 Euro. Diese Summe betrifft keine pauschale Entschädigung aller Behandlungs- oder Inventarschäden.
Eigene Praxis: Einrichtung und Behandlungen getrennt versichern
Für eine selbstständige Praxis benötigen die Einrichtung und die berufliche Verantwortung jeweils eine passende Deckung. Innerhalb der AXA-Gruppe stehen gewerbliche Lösungen und für akademische Heilberufe die Angebote der Deutschen Ärzteversicherung zur Verfügung. Sie sind eigenständig zu vereinbaren und werden nicht allein durch einen DBV-Vertrag eingeschlossen.
Beim Praxisinventar geht es um Räume, Geräte und Vorräte. In der Berufshaftpflicht zählen hingegen Fachrichtung, Behandlungsmethoden und versicherte Personen. Bei einer Kooperation mehrerer Inhaber sollte zudem klar sein, welcher Betrieb beziehungsweise welche Gesellschaft Vertragspartner ist.
AXA-Praxisausfall: Betriebskosten oder Vertretung absichern
AXA bietet eine Praxisausfallversicherung unter anderem für niedergelassene Ärzte und Zahnärzte, Psychotherapeuten und Heilpraktiker an. Je nach Vereinbarung können Krankheit, Unfall, Sachrisiken und bestimmte Quarantänefälle berücksichtigt werden. Versichert werden fortlaufende Betriebskosten oder alternativ Kosten einer Vertretung.
Die Auswahl sollte zu Ihrem Praxisablauf passen. Kann eine Vertretung die Behandlung fortführen, liegt der Bedarf anders als bei einer Praxis, die ohne den Inhaber vollständig stillsteht. Leistungsbeginn, Dauer, Gesundheitsfragen und Ausschlüsse sind im konkreten Angebot zu prüfen.
Welche Kosten sollten in einer Praxisanfrage stehen?
Fassen Sie Personalaufwand, Raummiete, Leasing und weitere laufende Praxiskosten zusammen. Ergänzen Sie die Wiederbeschaffungswerte der Geräte und das Behandlungsspektrum. Ein günstiger DBV-Diensthaftpflichtbeitrag ist kein Vergleichspreis für diese zusätzliche betriebliche Absicherung.
Informationen zu den gewerblichen Bausteinen finden Sie auch unter Praxisversicherung bei AXA. Über das Angebotsformular können Sie Ihren Bedarf einschließlich einer vorhandenen DBV-Absicherung übermitteln.
Vom dienstlichen Schutz zur eigenen Praxisplanung
Geben Sie an, ob Sie angestellt, verbeamtet oder selbstständig tätig sind und welche Praxisrisiken hinzukommen. Lassen Sie passende Angebote für Ihre Situation prüfen.