AMG-Produkthaftpflicht ist mehr als die Haftung in der Offizin

Ein Fehler bei der Abgabe, ein fehlerhaftes Arzneimittel aus eigener Herstellung und ein Sturz im Verkaufsraum können unterschiedliche Haftpflichtregelungen betreffen. Das Apothekenangebot berücksichtigt solche berufstypischen Risiken. Die AMG-Deckung richtet sich dabei auf die versicherten Arzneimittelrisiken und lässt sich nicht als allgemeine Industrie-Produkthaftpflicht auf beliebige Hersteller übertragen.

Start, Basis, Komfort und Top: Wo der Arzneimittelschutz hinzukommt

Das Apothekenpaket Start enthält die betriebliche Haftpflicht. Basis ergänzt unter anderem AMG-Produkthaftpflicht bis zu 120 Millionen Euro für Personenschäden bei deckungsvorsorgepflichtigen Arzneimitteln bis 20.000 Euro Umsatz und Abgabe an Endverbraucher; höhere Umsätze sind vereinbar. Komfort baut darauf mit zusätzlichen Sachleistungen auf.

Für Top wird die AMG-Umsatzgrenze mit 25.000 Euro beschrieben. Die reguläre Betriebshaftpflicht reicht dort bis 10 Millionen Euro für Personen- und Sachschäden sowie 5 Millionen Euro für Vermögensschäden. Diese Summen gehören zu unterschiedlichen Deckungsbereichen und werden nicht einfach addiert.

Verblisterung und Versorgung von Pflegeeinrichtungen mit angeben

Im Top-Angebot sind unter anderem Risiken aus Verblisterung, Substitution, Versorgung von Pflegeeinrichtungen und Arzneimittelrückruf berücksichtigt. Umfang und Grenzen richten sich nach den jeweiligen Klauseln. Eine solche Rückrufregelung bedeutet nicht, dass sämtliche Kosten einer beliebigen Rücknahme erstattet werden.

Eine Apotheke, die nur Fertigarzneimittel abgibt, hat ein anderes Tätigkeitsprofil als ein Betrieb mit Rezepturen, eigener Herstellung oder Belieferung mehrerer Einrichtungen. Beschreiben Sie deshalb die tatsächlichen Abläufe, Mengen und Abnehmergruppen im Antrag.

Behandlungsschäden brauchen ärztliche Berufshaftpflicht

Ein Gesundheitsschaden nach einer fehlerhaften Behandlung ist ein Personenschaden. Er darf nicht pauschal als reiner Vermögensschaden eingeordnet werden. Für Ärzte und andere akademische Heilberufe steht deshalb die passende Berufshaftpflicht im Mittelpunkt; für die produktbezogenen Pflichten einer Apotheke gelten andere Anforderungen.

Auch eine Cyberversicherung für Patientendaten ersetzt keinen Arzneimittelschutz. Entscheidend ist nicht allein die Berufsbezeichnung, sondern die konkrete Tätigkeit, aus der der Anspruch entsteht.

Welche Angaben beeinflussen Kosten und Annahme des Apothekenrisikos?

Benötigt werden insbesondere der Gesamtumsatz, der Umsatz mit den betreffenden Arzneimitteln und eine Beschreibung von Herstellung, Abgabe und besonderen Dienstleistungen. Nennen Sie außerdem Filialen, bisherige Schäden und bestehende Deckungsvorsorgen. Lassen Sie im Angebot die AMG-Deckung neben der allgemeinen Haftpflicht getrennt aufführen.

Für einen gewerblichen Hersteller außerhalb des Apothekenbereichs ist dieses Spezialpaket nicht ohne Weiteres geeignet. Über das Angebotsformular lässt sich auch dafür eine zum Produkt und Vertriebsweg passende Haftpflichtlösung anfragen.

Arzneimittelrisiken im Angebot ausdrücklich benennen

Nutzen Sie das Angebotsformular für Ihre Apotheke oder Ihren herstellenden Betrieb. Eine genaue Tätigkeitsbeschreibung hilft, Produkthaftung und allgemeine Betriebshaftpflicht richtig zuzuordnen.