Wann greift GVOs Produktdeckung bei Schäden durch verkaufte Waren?

Beschädigt ein fehlerhaftes Produkt fremdes Eigentum oder verletzt es eine Person, kann die Produktdeckung der GVO-Betriebshaftpflicht greifen. Versichert wird die gesetzliche Haftung aus dem beschriebenen Geschäft. Der Versicherer prüft die Forderung und übernimmt innerhalb der vereinbarten Deckung auch die Abwehr unbegründeter Ansprüche.

Ein Beispiel ist ein undichtes, verkauftes Anschlussstück, das nach Einbau das Mobiliar eines Kunden durchnässt. Der Wasserschaden am Mobiliar und der Austausch des fehlerhaften Anschlussstücks selbst sind unterschiedliche Kostenpositionen. Gewährleistung für die eigene Ware gehört nicht ohne Weiteres zur Haftpflichtentschädigung.

GVO TOP-VIT: Drei wählbare Haftpflichtsummen für Produktfolgen

GVO bietet im gewerblichen Tarif 3, 5 oder 10 Millionen Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Welche Summe angemessen ist, hängt von möglichen Folgeschäden Ihrer Waren ab. Auch ein preiswerter Artikel kann erhebliche Personen- oder Brandschäden auslösen.

Für Geschäftsinhaber ist eine Privathaftpflicht mit eigener Deckung vorgesehen. Deren Summe ist aber nicht die Summe der gewerblichen Produktdeckung. Beim Preisvergleich sollten beide Bereiche auseinandergehalten werden.

GVO-Produktanfrage für Zulieferer: Weiterverarbeitung als Vermögensrisiko

Bei einer GVO-Produktanfrage sollten Zulieferer beschreiben, wie ein mangelhaftes Vorprodukt beim Abnehmer wertlose Fertigwaren oder unnötige Arbeitskosten verursachen kann. Solche Kosten sind nicht zwangsläufig ein klassischer Sachschaden. Wer Komponenten, Zutaten oder Halbzeuge liefert, sollte deshalb eine erweiterte Produkthaftpflicht mit den benötigten Kostenarten anfragen.

Eine allgemeine Nennung von Vermögensschäden in TOP-VIT bestätigt noch nicht jede Form von Ausschuss, Ausbau, Neueinbau oder Produktionsstillstand. Für diese Positionen muss das Angebot zeigen, ob und bis zu welcher Grenze sie versichert sind.

Welche Produkthaftpflicht bietet GVO für Land- und Forstwirtschaft?

Für die Landwirtschaft führt GVO besondere Produkthaftpflichtbedingungen. Die landwirtschaftliche TOP-VIT-Absicherung berücksichtigt einfache und erweiterte Produktgefahren sowie das Fehlen zugesicherter Eigenschaften im dafür vereinbarten Umfang. Diese Branchenlösung ist von der allgemeinen Gewerbehaftpflicht zu unterscheiden.

Bei einem Hofladen, einer eigenen Verarbeitung oder Lieferungen an Lebensmittelhersteller kommt es auf die Grenzen zwischen landwirtschaftlichem Betrieb und gewerblichem Nebenbetrieb an. Beschreiben Sie Herstellung, Zukauf und Absatzwege, damit keine Tätigkeit unbeabsichtigt außerhalb der Vereinbarung bleibt.

GVO Produktdeckung: Import, Eigenmarke und Rückrufkosten abstimmen

Für GVOs Produktdeckung ist die Marktrolle relevant: Wer Ware importiert oder unter eigenem Namen vertreibt, hat ein anderes Verantwortungsprofil als ein Händler klar benannter Fremdmarken. Das sollte in der Betriebsbeschreibung sichtbar sein. Ebenso wichtig sind Länder, in die Sie selbst oder bekannte Abnehmer weiterliefern.

Für einen möglichen Rückruf benötigen Sie eine konkrete Kostendeckung. Die reine Produkthaftpflicht ist kein pauschales Budget für Warnmeldungen, Rücktransporte, Sortierung und Vernichtung einer gesamten Serie. Nehmen Sie diesen Bedarf ausdrücklich in die Anfrage auf.

Wie passt GVO den Haftpflichtvertrag an neue Produkte an?

GVOs Innovationsklausel in der Gewerbehaftpflicht berücksichtigt spätere beitragsfreie Leistungsverbesserungen. Ein neues Sortiment oder eine erstmals aufgenommene Herstellung müssen Sie trotzdem melden. Damit kann GVO prüfen, ob Tätigkeitsbeschreibung und Risikoeinstufung noch passen.

Auch nach Einstellung eines Produkts können Forderungen entstehen. Für Auslaufbestände, den Verkauf des Betriebs oder die endgültige Aufgabe sollte deshalb geklärt werden, wie der zeitliche Schutz des konkreten Vertrags fortbesteht.

Welche Daten braucht GVO für den Beitrag Ihres Warenvertriebs?

Für GVOs Produkthaftpflichtbeitrag sind Produktgruppen, Jahresumsatz, Lieferländer, Kundenbranchen und Angaben zur eigenen Herstellung hilfreich. Ergänzen Sie bisherige Reklamationen oder Schäden sowie vertraglich verlangte Deckungssummen. Bei Zulieferern sind die Verarbeitungsschritte beim Abnehmer besonders aufschlussreich.

Damit lässt sich prüfen, welche GVO-Deckung in Betracht kommt und ob ergänzende Produkt- oder Rückruflösungen benötigt werden. Der günstigste Grundbeitrag allein sagt darüber wenig aus.

Für Ihr Sortiment eine belastbare Deckung anfragen

Über das Angebotsformular können Sie die Absicherung Ihrer Erzeugnisse prüfen lassen. Beschreiben Sie auch Fremdfertigung, Eigenmarken und gewünschte Rückrufleistungen.