Ratgeber Berufshaftpflicht

Brauche ich als Angestellter eine eigene Berufshaftpflicht?

Für die meisten Angestellten in Pflichtberufen gilt: Der Versicherungsschutz kommt über den Arbeitgeber. Dieser Ratgeber erklärt, wann das nicht ausreicht, welche Ausnahmen es gibt und worauf besonders bei Nebentätigkeiten zu achten ist.

✓ Meist über die Betriebshaftpflicht des Arbeitgebers abgesichert ✓ Ausnahme: freiberufliche Nebentätigkeit ✓ Bei Unsicherheit beim Arbeitgeber nachfragen

Der Grundsatz: Anstellung schützt in der Regel

Die Betriebshaftpflichtversicherung eines Unternehmens deckt in der Regel den gesamten Betrieb einschließlich aller Mitarbeitenden ab, sofern diese im Auftrag des Betriebs handeln und Aufgaben nachgehen, die der Geschäftstätigkeit dienen. Wer als Angestellter in einem klassischen Anstellungsverhältnis tätig ist – etwa als angestellter Arzt in einem Krankenhaus oder als angestellter Apotheker –, ist damit üblicherweise über die Absicherung des Arbeitgebers mitversichert und benötigt keine eigene, separate Berufshaftpflicht. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob der Angestellte selbst einem Pflichtberuf mit gesetzlicher Versicherungspflicht angehört: Die Pflicht richtet sich in solchen Fällen an den Betrieb bzw. die Praxisinhaberin oder den Praxisinhaber, nicht an jeden einzelnen angestellten Berufsträger persönlich. Diese Systematik entlastet Angestellte erheblich, da sie sich nicht selbst um eine eigenständige Versicherungslösung kümmern müssen, solange sie innerhalb der Grenzen ihres Anstellungsverhältnisses tätig bleiben.

Beispiele aus verschiedenen Berufen

Beispiel

Angestellte Ärztin im Krankenhaus

Wird über die Betriebshaftpflicht des Krankenhauses abgesichert, keine eigene Berufshaftpflicht nötig, solange die Tätigkeit im Rahmen der Anstellung erfolgt.

Beispiel

Angestellter Apotheker

Ist über die Betriebshaftpflicht der Apothekeninhaberin bzw. des -inhabers mitversichert.

Beispiel

Angestellte Hebamme im Krankenhaus

Bei Anstellung in einem Krankenhaus oder Geburtshaus in der Regel über den Arbeitgeber abgesichert.

Ausnahme

Freiberufliche Nebentätigkeit

Für Tätigkeiten außerhalb des Anstellungsverhältnisses greift der Schutz des Arbeitgebers nicht.

Wann eine eigene Berufshaftpflicht trotzdem sinnvoll oder nötig ist

Der grundsätzliche Schutz über den Arbeitgeber hat Grenzen. Relevant wird eine eigene Absicherung insbesondere in folgenden Fällen:

Im Zweifel beim Arbeitgeber nachfragen

Nicht jeder Versicherungsvertrag eines Arbeitgebers deckt automatisch alle denkbaren Tätigkeiten und Konstellationen ab. Wer unsicher ist, ob und in welchem Umfang der eigene Arbeitgeber Schutz bietet, sollte gezielt bei der Personalabteilung oder direkt beim Versicherer nachfragen – insbesondere vor der Aufnahme einer Nebentätigkeit.

Regress des Arbeitgebers bei grober Fahrlässigkeit

Gegenüber geschädigten Dritten greift die Betriebshaftpflicht des Arbeitgebers in der Regel auch dann, wenn der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit eines Angestellten verursacht wurde – der Geschädigte soll schließlich unabhängig vom genauen Verschuldensgrad einen Ersatzanspruch durchsetzen können. Im sogenannten Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Angestelltem gelten jedoch eigene Regeln: Nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs kann der Arbeitgeber bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz unter bestimmten Voraussetzungen beim Angestellten Regress nehmen, also einen Teil des ausgezahlten Schadens zurückfordern. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist ein solcher Regress dagegen in der Regel ausgeschlossen. Diese Unterscheidung zeigt, dass der Versicherungsschutz über den Arbeitgeber zwar Dritte zuverlässig absichert, im Innenverhältnis aber nicht automatisch jede denkbare finanzielle Konsequenz für den Angestellten selbst ausschließt. In der gerichtlichen Praxis wird bei der Frage, ob grobe oder nur einfache Fahrlässigkeit vorlag, regelmäßig eine Einzelfallabwägung vorgenommen, die unter anderem die jeweiligen Arbeitsbedingungen, die Erfahrung des Angestellten und den Grad der Sorgfaltspflichtverletzung berücksichtigt.

Meldepflicht bei Nebentätigkeiten

Unabhängig von der versicherungsrechtlichen Frage enthalten die meisten Arbeitsverträge eine Klausel zur Meldepflicht von Nebentätigkeiten, insbesondere wenn diese in Konkurrenz zur Haupttätigkeit stehen könnten oder einen erheblichen zeitlichen Umfang einnehmen. Wer eine Nebentätigkeit aufnimmt, ohne diese wie vertraglich vorgesehen zu melden, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen – unabhängig davon, ob für die Nebentätigkeit selbst eine ausreichende Berufshaftpflicht besteht. Beide Aspekte, die arbeitsrechtliche Meldepflicht und die versicherungsrechtliche Absicherung der Nebentätigkeit, sollten daher gemeinsam und frühzeitig geklärt werden, bevor eine Nebentätigkeit tatsächlich aufgenommen wird. Gerade bei Nebentätigkeiten im gleichen Fachgebiet wie die Haupttätigkeit, etwa wenn ein angestellter Steuerberater zusätzlich einzelne private Mandate betreut, ist die Abgrenzung zwischen abgedeckter Haupttätigkeit und nicht abgedeckter Nebentätigkeit besonders sorgfältig zu prüfen.

Was beim Arbeitgeberwechsel zu beachten ist

Mit dem Ende eines Arbeitsverhältnisses endet grundsätzlich auch der Versicherungsschutz über den bisherigen Arbeitgeber für neue, nach diesem Zeitpunkt entstehende Schäden. Bei einem nahtlosen Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber im selben oder einem vergleichbaren Beruf besteht in der Regel durchgehend Schutz, da der neue Arbeitgeber ebenfalls über eine eigene Betriebshaftpflicht verfügt. Kritischer wird es bei Übergangsphasen, etwa zwischen dem Ende einer Anstellung und dem Beginn der Selbstständigkeit: Hier sollte der Beginn der eigenen Berufshaftpflicht zeitlich exakt an das Ende des bisherigen Arbeitgeberschutzes anschließen, damit keine ungewollte Deckungslücke entsteht. Auch bei einer Phase der Arbeitslosigkeit zwischen zwei Anstellungen besteht in dieser Zeit grundsätzlich kein beruflicher Versicherungsschutz mehr – ein Aspekt, der in der Praxis selten Probleme verursacht, da in dieser Phase üblicherweise auch keine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird, aber bei gelegentlichen Übergangsaufträgen dennoch bedacht werden sollte.

Werkstudenten, Praktikanten und befristet Beschäftigte

Auch Werkstudenten, Praktikanten und befristet Beschäftigte sind in der Regel über die Betriebshaftpflicht ihres Arbeitgebers mitversichert, sofern sie im Auftrag und unter Weisung des Betriebs tätig sind. Die Betriebshaftpflichtversicherung unterscheidet dabei üblicherweise nicht nach dem genauen arbeitsrechtlichen Status der handelnden Person, sondern stellt darauf ab, ob die Tätigkeit im Rahmen der betrieblichen Organisation und im Interesse des Unternehmens ausgeübt wurde. Wichtig ist allerdings, dass die Tätigkeit tatsächlich im Auftrag des Betriebs erfolgt – rein private Handlungen während der Arbeitszeit fallen nicht unter diesen Schutz. Für Praktikantinnen und Praktikanten in besonders risikobehafteten Tätigkeitsfeldern, etwa in medizinischen oder technischen Bereichen, sollten Arbeitgeber zudem sicherstellen, dass die Betriebshaftpflicht auch die typischen Einarbeitungsrisiken unerfahrener Beschäftigter angemessen berücksichtigt.

Leitende Angestellte und Organhaftung

Auch leitende Angestellte mit besonderer Entscheidungsbefugnis sind grundsätzlich über die Betriebshaftpflicht des Arbeitgebers für Schäden gegenüber Dritten geschützt. Bei einer besonderen Organstellung, etwa als Geschäftsführer einer GmbH, kommt zusätzlich eine eigene Haftungsdimension hinzu: die sogenannte Organhaftung gegenüber dem eigenen Unternehmen, etwa bei Pflichtverletzungen in der Geschäftsführung. Für dieses zusätzliche Risiko reicht die klassische Betriebshaftpflicht nicht aus – hier kommt typischerweise eine gesonderte D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) zum Einsatz, die speziell auf die persönliche Haftung von Führungskräften gegenüber dem eigenen Unternehmen und dessen Anteilseignern zugeschnitten ist. Diese Unterscheidung zwischen Außenhaftung gegenüber Dritten und Innenhaftung gegenüber dem eigenen Unternehmen ist für Führungskräfte besonders wichtig zu verstehen, da beide Risikoarten unterschiedliche Versicherungslösungen erfordern und eine reine Betriebshaftpflicht die Organhaftung nicht abdeckt.

Im Zweifel beim Arbeitgeber nachfragen

Da die genauen Vertragsbedingungen der Betriebshaftpflicht von Unternehmen zu Unternehmen variieren können, ist eine pauschale Aussage für jeden Einzelfall nicht immer möglich. Wer als Angestellter unsicher ist, ob eine bestimmte Tätigkeit oder Konstellation vom bestehenden Versicherungsschutz des Arbeitgebers erfasst ist, sollte diese Frage aktiv klären – idealerweise schriftlich, damit im Zweifel ein Nachweis über die erhaltene Auskunft besteht. Diese Klärung kostet wenig Aufwand, verhindert aber im Ernstfall eine unangenehme Überraschung durch eine unerwartete Deckungslücke. Insbesondere bei einem Wechsel der beruflichen Position innerhalb desselben Unternehmens, etwa dem Aufstieg in eine Führungsposition mit neuen Verantwortlichkeiten, lohnt sich eine erneute Prüfung, ob der bestehende Versicherungsschutz den neuen, möglicherweise erweiterten Aufgabenbereich noch angemessen abdeckt.

Kurz zusammengefasst

Angestellte in klassischen Anstellungsverhältnissen sind in der Regel über die Betriebshaftpflicht ihres Arbeitgebers mitversichert und benötigen keine eigene Berufshaftpflicht. Sobald eine freiberufliche Nebentätigkeit oder der Schritt in die Selbstständigkeit hinzukommt, wird eine eigene, separate Absicherung erforderlich – im Zweifel lohnt sich eine frühzeitige, schriftliche Klärung mit dem Arbeitgeber, um spätere Deckungslücken sicher auszuschließen.

Besonderheiten bei Konzernstrukturen und Matrixorganisationen

In größeren Unternehmensstrukturen, etwa bei Konzernen mit mehreren rechtlich selbstständigen Tochtergesellschaften, kann die Frage nach dem zuständigen Versicherungsschutz komplexer werden. Wird ein Angestellter im Rahmen einer sogenannten Matrixorganisation für mehrere Konzerngesellschaften gleichzeitig tätig, sollte geklärt sein, welche der beteiligten Gesellschaften im Schadensfall die Betriebshaftpflicht des jeweiligen Vorfalls trägt. In der Praxis regeln viele Konzerne dies über konzernweite Rahmenverträge, die alle Tochtergesellschaften und deren Mitarbeitende einheitlich absichern – dennoch lohnt sich bei ungewöhnlichen Arbeitskonstellationen ein gezielter Blick auf die jeweilige vertragliche Ausgestaltung.

Angestellte bei Auslandseinsätzen

Wird ein Angestellter im Rahmen seiner Tätigkeit vorübergehend im Ausland eingesetzt, etwa bei einem internationalen Projekt oder einer Entsendung, stellt sich zusätzlich die Frage, ob die Betriebshaftpflicht des Arbeitgebers auch für Schäden gilt, die während dieses Auslandseinsatzes entstehen. Viele Policen beschränken den automatischen Schutz zunächst auf Deutschland oder die Europäische Union, während für Einsätze außerhalb dieses Bereichs eine gesonderte Auslandsdeckung vereinbart sein muss. Angestellte, die regelmäßig international eingesetzt werden, sollten beim Arbeitgeber gezielt nachfragen, ob und in welchem Umfang der bestehende Versicherungsschutz auch für diese Auslandstätigkeiten gilt, insbesondere bei Einsätzen in Ländern außerhalb Europas mit abweichenden Rechtsordnungen und potenziell höheren Schadenersatzforderungen.

Homeoffice und mobiles Arbeiten

Mit der zunehmenden Verbreitung von Homeoffice und mobilem Arbeiten stellt sich für viele Angestellte auch die Frage, ob der Versicherungsschutz des Arbeitgebers unverändert gilt, wenn die eigentliche Tätigkeit nicht mehr in den Betriebsräumen, sondern von zu Hause oder unterwegs ausgeübt wird. In den meisten Fällen bleibt der Schutz über die Betriebshaftpflicht des Arbeitgebers bestehen, da der Versicherungsschutz an die Tätigkeit im Auftrag des Betriebs anknüpft, nicht an den jeweiligen Ort ihrer Ausübung. Entstehen im Homeoffice jedoch zusätzliche, rein private Risiken – etwa ein Sachschaden am eigenen Wohneigentum, der nichts mit der beruflichen Tätigkeit zu tun hat –, greift stattdessen die private Haftpflichtversicherung des Angestellten, nicht die Betriebshaftpflicht des Arbeitgebers.

Häufige Fragen

Sind Angestellte automatisch über den Arbeitgeber versichert?

In der Regel ja. Wer als Angestellter im Auftrag und unter der Haftpflicht des Arbeitgebers tätig ist, ist meist über dessen Betriebshaftpflicht mitversichert und benötigt keine eigene Berufshaftpflicht.

Gibt es Berufe, bei denen Angestellte trotzdem eine eigene Versicherung brauchen?

Ja, vereinzelt, etwa wenn eine persönliche berufsrechtliche Verantwortung besteht, die über die Anstellung hinausgeht, oder bei bestimmten freiberuflichen Nebentätigkeiten außerhalb des Anstellungsverhältnisses.

Was gilt für angestellte Ärztinnen und Ärzte?

Angestellte Ärztinnen und Ärzte sind in der Regel über die Betriebshaftpflicht ihres Arbeitgebers – etwa des Krankenhauses oder der Praxis – mitversichert. Selbstständige bzw. niedergelassene Ärztinnen und Ärzte benötigen dagegen eine eigene Berufshaftpflicht.

Was gilt für angestellte Apothekerinnen und Apotheker?

Wer in einer Apotheke angestellt ist, ist in der Regel über die Betriebshaftpflicht der Apothekeninhaberin bzw. des -inhabers abgesichert und benötigt keine eigene Berufshaftpflicht.

Was, wenn ich neben der Anstellung freiberuflich tätig bin?

Für eine freiberufliche Nebentätigkeit außerhalb des Anstellungsverhältnisses greift der Versicherungsschutz des Arbeitgebers in der Regel nicht – hier ist eine eigene, separate Berufshaftpflicht erforderlich.

Gilt der Schutz auch bei grober Fahrlässigkeit des Angestellten?

Gegenüber Dritten greift die Betriebshaftpflicht des Arbeitgebers meist auch bei grober Fahrlässigkeit, im Innenverhältnis kann der Arbeitgeber jedoch unter bestimmten Voraussetzungen beim Angestellten Regress nehmen.

Muss ich als Angestellter dem Arbeitgeber meine Nebentätigkeit melden?

In den meisten Arbeitsverträgen besteht eine Meldepflicht für Nebentätigkeiten, unabhängig von der versicherungsrechtlichen Frage. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann arbeitsrechtliche Konsequenzen bis zur Abmahnung haben.

Was passiert beim Wechsel des Arbeitgebers?

Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses endet auch der Versicherungsschutz über den bisherigen Arbeitgeber für neue Tätigkeiten – bei einem nahtlosen Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber besteht in der Regel durchgehend Schutz über die jeweils aktuelle Anstellung hinweg.

Sind auch Werkstudenten und Praktikanten über den Arbeitgeber versichert?

In der Regel ja, sofern sie im Auftrag und unter Weisung des Arbeitgebers tätig sind – die Betriebshaftpflicht deckt üblicherweise alle im Betrieb tätigen Personen unabhängig vom genauen Beschäftigungsstatus ab.

Was gilt für leitende Angestellte mit besonderer Verantwortung?

Auch leitende Angestellte sind grundsätzlich über die Betriebshaftpflicht des Arbeitgebers geschützt, bei besonderer Organhaftung, etwa als Geschäftsführer, kann jedoch zusätzlich eine eigenständige D&O-Versicherung sinnvoll sein.

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